Sonstige Hilfen
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Schulbauprogramm des M-V Schutzfonds
Alle Angaben ohne Gewähr.
Art der Verwendung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen trägerneutral zur Verbesserung der Schulinfrastruktur der allgemeinbildenden Schulen des Landes.
Die Mittel werden schwerpunktmäßig für Maßnahmen zur Sanierung und Erweiterung von Schulgebäuden eingesetzt, um die Standards für den Schulbetrieb herzustellen, die nötig sind, um die vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erstellten Hygiene-Konzepte zu realisieren.Kleinere Bauvorhaben z.B.
- Schaffung von Belüftungsanlagen
- Erneuerung der Sanitäranlagen
- Optimierung der Gebäudeverkabelung einschließlich Brandschutz
Größeren Bauvorhaben
- Um-, Aus- und Erweiterungsbauvorhaben, in deren Ergebnis neue oder erweiterte Raumkapazitäten geschaffen werden, die eine nachhaltige Umsetzung der vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie erstellten Hygienekonzepte ermöglichen
Umfang
- kleinere Vorhaben: maximale Förderhöhe 500.000 Euro
- größere Vorhaben: maximale Förderhöhe 5 Millionen Euro
Voraussetzungen / Bedingungen
- Schulträger im Sinne von § 103 Abs. 1 oder
- Träger gemäß § 116 Abs. 2 SchulG M-V der allgemeinbildenden Schulen
Antragsunterlagen
Projektvorschläge sowie Anträge auf Zuwendung sind
- für kleinere Vorhaben bis zum 16. April 2021
- für größere Vorhaben bis zum 11. Juni 2021
beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.
Projektaufruf inklusive Auswahlkriterien
Richtlinie
Projektantrag kleinere Vorhaben
Projektantrag größere Vorhaben
Merkblatt
Stellungnahme RechtsaufsichtsbehördeWeitere Informationen zum Programm
Kontakt
Landesförderinstitut M-V
Werkstraße 213
19061 Schwerin
0385 6363-1373
christina.berger@lfi-mv.de
www.lfi-mv.de -
Förderung von betriebliche Kinderbetreuung
Alle Angaben ohne Gewähr.
Art der Verwendung
Das Förderprogramm ist Teil des Unternehmensprogramms „Erfolgsfaktor Familie“ und unterstützt die Schaffung neuer Kinderbetreuungsplätze unter Beteiligung von Arbeitgebern in 4 Bereichen:
- Modul 1: Kindertagesbetreuung
- Modul 2: Kindertagespflege
- Modul 3: Betreuung in Ausnahmefällen
- Modul 4: Ferienbetreuung
Umfang / Konditionen
Die Förderung besteht in der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den zuwendungsfähigen monatlichen Betriebsausgaben.
- Modulen 1-3: bis zu 400 € pro Platz und Monat
- Modul 4: bis zu 25 € pro Platz und Tag
Die Zuwendung wird für die Dauer von bis zu zwei Jahren gewährt, längstens jedoch bis zum 31.12.2022.
Voraussetzungen / Bedingungen
Modul 1-3:
Antragsberechtigt ist der Träger der Betreuungseinrichtung (Tageseinrichtungen oder Tagespflegestelle), in der die neuen Betreuungsplätze entstehen. Dies können öffentliche Träger sowie gemeinnützige oder privat-gewerbliche, freie Träger sein, aber auch Initiativen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie zivilgesellschaftliche Initiativen und Arbeitgeber selbst, wenn sie Träger der Einrichtung sind.
Die Arbeitgeberbeteiligung muss mindestens 250 € pro Monat und Ganztagesplatz betragen. Eine Förderung von Teilzeit- oder Halbtagsplätzen ist ebenfalls möglich.
Modul 4:
Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die selbst Anbieter des Ferienbetreuungsangebots sind sowie Träger der Ferienbetreuungsangebote, bei denen die neuen Plätze bereitgestellt werden.
Die Arbeitgeberbeteiligung muss mindestens 15 € pro Ganztagesplatz und Tag betragen.
Nicht antragsberechtigt:
- Unmittelbare und mittelbare Bundesbehörden sowie unmittelbare Landesbehörden und Kommunen
- Einrichtungen und Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
Antragsunterlagen
Für die Bewilligung einer Förderung ist ein schriftlicher Antrag bei der mit der Umsetzung des Programms vom BMFSFJ beauftragten Servicestelle einzureichen:
Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung
c/o gsub mbH
Kronenstraße 6
10117 BerlinDas Programm läuft bis zum 31.12.2022.
Weitere Informationen zum Programm
Kontakt
Servicestelle Betriebliche Kinderbetreuung
c/o gsub mbH
Kronenstraße 6
10117 BerlinTel.: (0800) 000 9838 (kostenfrei)
kinderbetreuung@erfolgsfaktor-familie.de -
Kinderkrankengeld für coronabedingte Betreuung der Kinder zu Hause
Alle Angaben ohne Gewähr.
Form der Unterstützung
- Anspruch von gesetzlich versicherten Eltern auf Kinderkrankentage auch für Betreuung zu Hause
Umfang / Konditionen
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2021:
- pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen
- Alleinerziehende 40 statt 20 Tage
- bei mehreren Kindern erhöht sich der Anspruch auf bis zu 90 Tage
Anspruch besteht auch dann, wenn das Kind nicht krank ist, sondern pandemiebedingt zu Hause betreut wird, weil Kitas, Tagespflegen oder Schulen geschlossen sind oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
- keine Krankschreibung durch einen Arzt notwendig
- im Bedarfsfall reicht für Arbeitgeber und Krankenkasse eine Bescheinigung von Kita, Tagespflege oder Schule
- Musterbescheinigung des Bundesfamilienministeriums
Kontakt
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Telefon: 0385 588-9003Internet: www.sozial-mv.de
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MBMV Sonderunterstützung KfW 2020
Alle Angaben ohne Gewähr.
Art der Verwendung
Die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH fördert im Rahmen des KfW Programms alle bilanzstärkenden Maßnahmen, Investitionen und die Mitfinanzierung aller laufenden Kosten. Diese beinhalten z.B. Miete, Gehälter und Warenlager (Betriebsmittel).
Ausgeschlossen sind sonstige Entnahmen und Auszahlungen an Gesellschafter.
Unzulässig ist die Finanzierung von Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben und es gilt die Ausschlussliste und Sektorenleitlinien der KfW Bankgruppe zu beachten.Umfang / Konditionen
Die Beteiligungshöhe beträgt bei
- typisch stiller Beteiligung: 50.000 bis 800.000 Euro
- offener Beteiligung: bis zu 800.000 Euro
- Kombination aus offener und stiller Beteiligung: 50.000 bis 800.000 Euro.
Der Kleinbeihilfenanteil am Gesamtfinanzierungsvolumen darf maximal 800.000 Euro betragen.
Die Auszahlung erfolgt zu 100%, wobei sich die bereitgestellten Mittel wie folgt zusammenstellen: 70% KfW, 20% Land Mecklenburg-Vorpommern und 10% MBMV.
Die Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre.
Die Rückzahlung der typisch stillen Beteiligung erfolgt zum Nominalwert und die der offenen Beteiligung zum Marktwert.
Die Entgelte sind risiko- und bonitätsabhängig.Voraussetzungen / Bedingungen
Von der Unterstützung profitieren Empfänger mit folgenden Kriterien:
- Startups, Existenzgründer und kleine Mittelständler (gewerbliche Unternehmen bis zu 75 Mio. Euro Gruppenumsatz)
- Kapitalgesellschaft
- Sitz, Hauptverwaltung, Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit oder mindestens 50% der Vollzeitbeschäftigten befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland
- die am 31. Dezember 2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 waren
- weisen unter Berücksichtigung der beantragten Förderung eine gute wirtschaftliche Perspektive auf
Antragsunterlagen
Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (Eingangsdatum) und bis zum 10. Dezember 2020 in Schriftform bei der MBMV einzureichen.
Die Genehmigung des Antrages muss bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen, da das Programm MBMV Sonderunterstützung KfW 2020 zunächst bis zu diesem Zeitpunkt befristet ist.
Merkblätter, Richtlinien und Formulare:
- Merkblatt MBMV Sonderunterstützung KfW 2020
- Antrag MBMV Sonderunterstützung KfW 2020
- Anlage 1 - SEPA-Lastschriftmandat
- Anlage 2 - Einstufung als KMU
- Anlage 3 - Erklärung zu Beihilfen
- Anlage 4 - Selbstauskunft
- Auszahlungsantrag Beteiligung
- Infoblatt zur Einstufung als KMU
- Merkblatt Unternehmen in Schwierigkeiten
- Kleinbeihilferegelung 2020 (Stand: August 2020)
Beizufügende Nachweise
Folgende Dokumente sind bei Antragstellung mit einzureichen:
Wesentliche Unterlagen
- Businessplan,
- Rentabilitäts- und Liquiditätsvorschau,
- Finanzierungsbestätigung mit Betragsangabe und Laufzeit bei anteiliger Finanzierung durch Hausbank,
- Lebenslauf mit beruflichem Werdegang,
- Kostenvoranschläge für Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan,
- Kopie der Ausweisdokumente.
Vertragliche Unterlagen
- Handelsregisterauszug,
- Gesellschafterliste,
- Gesellschaftsvertrag,
- Übernahmevertrag,
- Mietvertrag (ggf. Entwurf),
- Franchisevertrag.
Betriebswirtschaftliche Unterlagen
- Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre einschließlich verbundener Unternehmen,
- aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen einschließlich Summen-Salden-Listen,
- Selbstauskunft,
- Aufstellung sämtlicher bestehender Kreditverträge mit Angabe der Rückzahlungsmodalitäten und Sicherheiten.
Kontakt
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH
Ludwig-Bölkow-Haus
Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin (Besucheradresse)
PF 16 01 55, 19091 Schwerin (Postadresse)Tel.: +49 (0)385 39 555-0
Fax: +49 (0)385 39 555-36info@mbm-v.de
www.buergschaftsbank-mv.de -
Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Alle Angaben ohne Gewähr.
Art der Verwendung
Wirtschaftsstabilisierungsfonds enthält folgende Maßnahmen zur Liquiditätssicherung von Großunternehmen in Deutschland:
1. Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten einschließlich Kreditlinien, und Kapitalmarktprodukten im Fremdkapitalbereich
2. Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des EigenkapitalsUmfang / Konditionen
Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds übernimmt im Regelfall Garantien für vom 28.03. bis zum 31.12.2020 begebene Schuldtitel und begründete Verbindlichkeiten von Unternehmen. Die exakte Laufzeit ist vom konkreten Antrag abhängig. Die Rekapitalisierungen sollen grundsätzlich nach sechs Jahren, spätestens nach zehn Jahren beendet werden.
Voraussetzungen / Bedingungen
Über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds können branchenübergreifend Unternehmen der Realwirtschaft unterstützt werden, die in den letzten beiden bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
- mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme,
- mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse und
- mehr als 249 Beschäftigte (im Jahresdurchschnitt).
Antragsunterlagen
Weitere Informationen bezüglich der Zugangskriterien, rechtlichen Grundlagen und erforderliche Antragsdokumente finden Sie unter: www.wsf.bmwi.de
Kontakt
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Postanschrift: 11019 BerlinAllgemeine Fragen zum WSF:
wsf-info@bmwi.bund.de
Tel.: +49 30 18615-6091
Fragen zum Antrag:
de_wsf@pwc.com
Tel: 030-26362030 (PwC als Mandatar des Bundes) -
Aussetzung der Insolvenzantragspflichten
Alle Angaben ohne Gewähr.
Form der Unterstützung
- Aussetzung der Insolvenzantragspflichten für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen
- Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht - COVID-19-Insolvenz Aussetzungsgesetz (COVInsAG)
Umfang / Konditionen
- Aussetzung der haftungsbewehrten und teilweise auch strafbewehrten 3 wöchigen Insolvenzantragspflicht, eingeschränkte Haftung für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vorgenommen werden
- kein sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung durch neue gewährte Kredite während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID-19-Pandemie
- erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
- Einschränkung der Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate
Voraussetzungen / Bedingungen
- Insolvenzgrund durch Auswirkungen der Corona-Epidemie (z.B. Umsatzrückgang im Handel, Tourismus, bei der Warenabgabe oder ausbleibenden Vorlieferungen, bei Dienstleistungen, usw.)
- begründete Aussichten auf Sanierung durch Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen (bspw. Aussichten zur Sanierung wären darzulegen z.B. durch eine Erhöhung der branchenbezogenen Nachfrage nach dem Abflauen der Epidemie)
ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen wurde im Zeitraum vom 1. November bis zum 28. Februar 2021 gestellt oder der Geschäftsführer wäre zur Antragstellung berechtigt gewesen, aber die Antragstellung war aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich
Bewilligungsdauer
- Aussetzen der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021.
Kontakt
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Weitere Hinweise (FAQ Insolvenzantragspflicht)