Steuererleichterungen
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Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Alle Angaben ohne Gewähr.
Form der Unterstützung
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus des Bundesministeriums der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
Umfang / Konditionen
- Stundung im vereinfachten Verfahren
- Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
- Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
- Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
BMF-Schreiben vom 19. März 2020
BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2020
Voraussetzungen / Bedingungen
Antragsberechtigt sind Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind.
Antragsfristen
Antragberechtigte
- können bis zum 31. März 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2021 fälligen Steuern stellen
- können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen
Kontakt
Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
Postanschrift: 11016 Berlin
Kontaktformular und Hotline -
Verlängerung der Erklärungsfrist für Lohnsteuer-Anmeldungen
Alle Angaben ohne Gewähr.
Art der Verwendung der Mittel
- Fristverlängerung
Umfang / Konditionen
- Fristverlängerung um maximal 2 Monate für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldung während der Corona-Krise
Voraussetzungen / Bedingungen
- nachweisliche Verhinderung einer fristgemäßen Übermittlung der Lohnsteuer-Anmeldung durch Coronavirus
- Verlängerung im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO (Verlängerung von Fristen)
Antragsunterlagen
Kontakt des Fördergebers
Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
poststelle@bmf.bund.de -
Pauschaler Verlustrücktrag für gewerbliche und private Vermieter
Art der Verwendung der Mittel
Ein Verlustrücktrag wird vorübergehend pauschal ermöglicht. Unternehmen und privaten Vermietern stehen dadurch in einem einfachen und schnellen Verfahren mehr Liquidität zur Verfügung.
Umfang/Konditionen
Einkünfte des vergangenen Jahres können auf Antrag pauschal um 15 Prozent gemindert werden. Die Finanzämter berechnen die Vorauszahlungen für 2019 dann nach den geminderten Einkünften neu und setzen sie nachträglich herab. Bereits geleistete Vorauszahlungen werden mit fälligen Steuerzahlungen verrechnet oder erstattet.
Der maximal zu berücksichtigende pauschale Verlustrücktrag beträgt eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten.
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Steuererleichterungen
Alle Angaben ohne Gewähr.
Art der Verwendung
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder haben verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten. Ziel ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.
Informationsseite des BMF zu steuerlichen Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte
Umfang/Konditionen
- zinslose Stundungen
- Herabsetzung Vorauszahlungen zu Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
- Erstattung bzw. Herabsetzung Sondervorauszahlungen bei Dauerfristverlängerung der Umsatzsteuer
- keine Vollstreckung / Bedingungen rückständiger Steuerschulden bis Jahresende
Antragsberechtigte
- Unmittelbar und erheblich von der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige Unternehmen
Antragsunterlagen
Für die Inanspruchnahme der Steuererleichterungen setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt bzw. für die Stundung der Gewerbesteuer auch mit der Gemeinde-/Stadtverwaltung in Verbindung. Für die Versicherungssteuer und das Verfahren VAT on e-Services sprechen Sie bitte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an.
Häufige Fragen und Antworten zu Steuererleichterungen- Finanzministerium M-V
Häufige Fragen und Antworten zu Steuererleichterungen - Bundesfinanzministerium
Mit einem vereinfachten Formular können Steuererleichterungen (zinslose Stundung, Herabsetzung der Vorauszahlungen und/oder des Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen) beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.
Formular für Steuererleichterungen
Erlass zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)Kontakt
Ihr örtlich zuständiges Finanzamt in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie hier: https://www.steuerportal-mv.de/Finanzaemter/