Sonstige Hilfen
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MBMV Sonderunterstützung KfW 2020
Alle Angaben ohne Gewähr.
Art der Verwendung
Die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH fördert im Rahmen des KfW Programms alle bilanzstärkenden Maßnahmen, Investitionen und die Mitfinanzierung aller laufenden Kosten. Diese beinhalten z.B. Miete, Gehälter und Warenlager (Betriebsmittel).
Ausgeschlossen sind sonstige Entnahmen und Auszahlungen an Gesellschafter.
Unzulässig ist die Finanzierung von Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben und es gilt die Ausschlussliste und Sektorenleitlinien der KfW Bankgruppe zu beachten.Umfang / Konditionen
Die Beteiligungshöhe beträgt bei
- typisch stiller Beteiligung: 50.000 bis 800.000 Euro
- offener Beteiligung: bis zu 800.000 Euro
- Kombination aus offener und stiller Beteiligung: 50.000 bis 800.000 Euro.
Der Kleinbeihilfenanteil am Gesamtfinanzierungsvolumen darf maximal 800.000 Euro betragen.
Die Auszahlung erfolgt zu 100%, wobei sich die bereitgestellten Mittel wie folgt zusammenstellen: 70% KfW, 20% Land Mecklenburg-Vorpommern und 10% MBMV.
Die Laufzeit beträgt maximal 10 Jahre.
Die Rückzahlung der typisch stillen Beteiligung erfolgt zum Nominalwert und die der offenen Beteiligung zum Marktwert.
Die Entgelte sind risiko- und bonitätsabhängig.Voraussetzungen / Bedingungen
Von der Unterstützung profitieren Empfänger mit folgenden Kriterien:
- Startups, Existenzgründer und kleine Mittelständler (gewerbliche Unternehmen bis zu 75 Mio. Euro Gruppenumsatz)
- Kapitalgesellschaft
- Sitz, Hauptverwaltung, Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit oder mindestens 50% der Vollzeitbeschäftigten befinden sich in der Bundesrepublik Deutschland
- die am 31. Dezember 2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne von Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 waren
- weisen unter Berücksichtigung der beantragten Förderung eine gute wirtschaftliche Perspektive auf
Antragsunterlagen
Der formgebundene, vollständig ausgefüllte Antrag ist vor Beginn des Vorhabens (Eingangsdatum) und bis zum 10. Dezember 2020 in Schriftform bei der MBMV einzureichen.
Die Genehmigung des Antrages muss bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen, da das Programm MBMV Sonderunterstützung KfW 2020 zunächst bis zu diesem Zeitpunkt befristet ist.
Merkblätter, Richtlinien und Formulare:
- Merkblatt MBMV Sonderunterstützung KfW 2020
- Antrag MBMV Sonderunterstützung KfW 2020
- Anlage 1 - SEPA-Lastschriftmandat
- Anlage 2 - Einstufung als KMU
- Anlage 3 - Erklärung zu Beihilfen
- Anlage 4 - Selbstauskunft
- Auszahlungsantrag Beteiligung
- Infoblatt zur Einstufung als KMU
- Merkblatt Unternehmen in Schwierigkeiten
- Kleinbeihilferegelung 2020 (Stand: August 2020)
Beizufügende Nachweise
Folgende Dokumente sind bei Antragstellung mit einzureichen:
Wesentliche Unterlagen
- Businessplan,
- Rentabilitäts- und Liquiditätsvorschau,
- Finanzierungsbestätigung mit Betragsangabe und Laufzeit bei anteiliger Finanzierung durch Hausbank,
- Lebenslauf mit beruflichem Werdegang,
- Kostenvoranschläge für Arbeits-, Zeit- und Ausgabenplan,
- Kopie der Ausweisdokumente.
Vertragliche Unterlagen
- Handelsregisterauszug,
- Gesellschafterliste,
- Gesellschaftsvertrag,
- Übernahmevertrag,
- Mietvertrag (ggf. Entwurf),
- Franchisevertrag.
Betriebswirtschaftliche Unterlagen
- Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre einschließlich verbundener Unternehmen,
- aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen einschließlich Summen-Salden-Listen,
- Selbstauskunft,
- Aufstellung sämtlicher bestehender Kreditverträge mit Angabe der Rückzahlungsmodalitäten und Sicherheiten.
Kontakt
Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mbH
Ludwig-Bölkow-Haus
Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin (Besucheradresse)
PF 16 01 55, 19091 Schwerin (Postadresse)Tel.: +49 (0)385 39 555-0
Fax: +49 (0)385 39 555-36info@mbm-v.de
www.buergschaftsbank-mv.de -
Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) für Selbstständige
Alle Angaben ohne Gewähr.
Form der Unterstützung
- Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) für Selbstständige
Art der Verwendung
- finanzielle Mittel zum Lebensunterhalt
Umfang / Konditionen
- Wenn Sie Grundsicherung erhalten, bekommen Sie zunächst einen Regelbedarf zur Existenzsicherung. Dieser liegt für alleinstehende Personen aktuell bei 432 Euro pro Monat. Er verringert sich, wenn Sie zum Beispiel mit weiteren Personen in einem Haushalt leben (Bedarfsgemeinschaft).
- Die aktuellen Regelbedarfe je Haushaltskonstellation finden Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Punkt 8.5, Seite 36).
- Hinzu kommen die Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten inklusive Heizkosten), die Krankenversicherung und bei Bedarf so genannte „Mehrbedarfe“, zum Beispiel für besondere Ernährung aus Krankheitsgründen.
- Geplante Neuerung: Der Gesetzgeber plant, vorübergehend den Zugang zur Grundsicherung zu erleichtern. So sollen in den ersten sechs Monaten des Bezugs von Grundsicherung die Kosten für Miete, Nebenkosten mit Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Dies soll für Grundsicherungsanträge gelten, die ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 gestellt werden.
- Kosten für Büro (Miete, Betriebskosten, Leasingraten etc.) werden nicht übernommen.
- Wenn Sie solche Kosten haben, vermindern diese das Einkommen, das Ihnen auf den Regelbedarf angerechnet wird. Dadurch kann für Sie ein höherer Bedarf – also ein höherer Anspruch auf Grundsicherungsleistungen – entstehen.
Voraussetzungen / Bedingungen
Personen, die zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben, können einen Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) haben. Dies gilt unabhängig davon, welche Beschäftigungsform diese Person hat beziehungsweise ob sie überhaupt eine Beschäftigung hat. Sie können einen Anspruch auf Grundsicherung haben, sofern Sie und ggf. Ihre Familie (Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft) zu wenige oder keine eigenen Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts zur Verfügung haben.
Grundlegende Voraussetzungen sind: Sie müssen das 15 Lebensjahr vollendet und dürfen die Regelaltersgrenze nicht erreicht haben. Sie müssen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie müssen erwerbsfähig und hilfebedürftig sein.
Ihre Selbständigkeit kann während des Bezugs einer Grundsicherung weiterlaufen.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Arbeitslosengeld II / Sozialgeld (Punkt 8.1, Seite 29).Geplante Neuerung: Der Gesetzgeber plant, vorübergehend den Zugang zur Grundsicherung zu erleichtern.
Nach aktuellem, vorläufigen Stand gilt: Wer ab dem 1. März und bis einschließlich dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, erhält Erleichterungen. Es ist nur zu erklären, ob erhebliches Vermögen vorhanden ist. Nur bei erheblichem Vermögen findet eine Vermögensprüfung stattAntragsunterlagen
Sie können Ihren Antrag telefonisch, per E-Mail oder schriftlich stellen. Es reicht ein formloser Antrag im Hausbriefkasten des für Sie zuständigen Jobcenters. Sie müssen dabei alle notwendigen Angaben machen.
notwendige Angaben bei Antragstellung
weitere Merkblätter und Formulare zum Arbeitslosengeld IIKontakt
- Ansprechpartner ist das für Sie zuständige Jobcenter.
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Kinderzuschlag (KiZ) für Selbstständige
Alle Angaben ohne Gewähr.
Form der Unterstützung
Kinderzuschlag (KiZ) für Selbstständige
Art der Verwendung
- Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung als Alternative zur Grundsicherung für Eltern, deren Einkommen zwar für sich selbst, nicht aber für die gesamte Familie reicht.
- Bei Neuanträgen im Rahmen des “Notfall-KiZ” (ab 01. April 2020) ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch.
Umfang / Konditionen
- Es findet eine Einkommensprüfung statt.
- Entgegen anders lautender Aussagen in den sozialen Medien erhält nicht jede Familie ohne weitere Prüfung den Kinderzuschlag.
- Die zuständige Familienkasse bei Ihrer Agentur für Arbeit entscheidet anhand der eingereichten Unterlagen über die Höhe des Anspruches.
Antragsunterlagen
- Die Regelungen zum Notfall-KiZ werden ab dem 1. April 2020 wirksam.
- Wenn Sie diesen beantragen möchten, stellen Sie den Antrag bitte erst ab 1. April 2020
- Prüfen Sie mit Hilfe des KiZ-Lotsen, ob Sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben
- Online-Antrag für den Kinderzuschlag (KiZ)
Kontakt (Fördergeber, Website, Tel, Mail)
- Weitere Fragen richten Sie bitte an die Familienkasse bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit oder wenden Sie sich an das Service Center der Bundesagentur für Arbeit:
- Tel. 0800 4 5555 30 (gebührenfrei)
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Aussetzung der Insolvenzantragspflichten
Alle Angaben ohne Gewähr.
Form der Unterstützung
- Aussetzung der Insolvenzantragspflichten für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen
- Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht - COVID-19-Insolvenz Aussetzungsgesetz (COVInsAG)
Umfang / Konditionen
- Aussetzung der haftungsbewehrten und teilweise auch strafbewehrten 3 wöchigen Insolvenzantragspflicht, eingeschränkte Haftung für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vorgenommen werden
- kein sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung durch neue gewährte Kredite während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID-19-Pandemie
- erfolgende Leistungen an Vertragspartner nur eingeschränkt anfechtbar während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
- Einschränkung der Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate
Voraussetzungen / Bedingungen
- Insolvenzgrund durch Auswirkungen der Corona-Epidemie (z.B. Umsatzrückgang im Handel, Tourismus, bei der Warenabgabe oder ausbleibenden Vorlieferungen, bei Dienstleistungen, usw.)
- begründete Aussichten auf Sanierung durch Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen (bspw. Aussichten zur Sanierung wären darzulegen z.B. durch eine Erhöhung der branchenbezogenen Nachfrage nach dem Abflauen der Epidemie)
ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen wurde im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt oder der Geschäftsführer wäre zur Antragstellung berechtigt gewesen, aber die Antragstellung war aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich
Bewilligungsdauer
- Aussetzen der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021.
Kontakt
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Weitere Hinweise (FAQ Insolvenzantragspflicht)
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Regelungen der ESF-Fondsverwaltung für ESF-Projektträger/Zuwendungsempfänger während der Corona-Pandemie
Alle Angaben ohne Gewähr.
Hinweise und Anpassungen bei der Durchführung von ESF-Projekten
- Keine Nachteile für Projektträger/ Zuwendungsempfänger bei Projektanpassungen aufgrund staatlicher Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona Virus Erleichterungen bei der Projektdokumentation und -abrechnung
- Projektträger/ Zuwendungsempfänger von Mitteln des ESF
Umfang / Konditionen
- Bewilligung von Änderungen und Verschiebungen projektbezogener Maßnahmen
- keine Reduzierung von Fördermitteln
- Regelungen der ESF-Fondverwaltung im Zusammenhang mit Corona
- Förderung der beruflichen Qualifizierung / Qualifizierung zur Existenzgründung und Unternehmensnachfolge
- Abrechnung der ESF-Personalkostenpauschalen und Abrechnung von Personalausgaben nach dem Realkostenerstattungsprinzip
- Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30.06.2020. Sofern aufgrund sich verändernder Entwicklungen eine Neubewertung der Situation erforderlich ist, werden entsprechende Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekanntgegeben.
Voraussetzungen / Bedingungen
Prüfung der (geplanten) Maßnahmen zur Projektumsetzung (z.B. Verschiebungen, Absagen, Anpassungen, etc.) und Identifizierung der Änderungen unter Beachtung der Anordnungen der zuständigen staatlichen Stellen (auf kommunaler Ebene in der Regel die Gesundheitsämter, im Übrigen landesweite Regelungen durch die Landesregierung M-V)
Bewilligungsdauer
- Regelungen gelten bis zum 31.07.2020. (Sofern aufgrund sich verändernder Entwicklungen eine Neubewertung der Situation erforderlich ist, werden entsprechende Informationen zum frühestmöglichen Zeitpunkt bekanntgegeben.)
Antragsunterlagen
Mitteilungen bitte per Mail an jeweilige Bewilligungsbehörde des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS) oder der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA) senden. Die Mitteilung soll Auskünfte über notwendige Verschiebungen, Anpassungen oder Absagen samt kurzer Begründung enthalten, ggfs. richtlinienspezifische Konkretisierungen beachten.
Regelungen der ESF-Fondverwaltung im Zusammenhang mit Corona
Weitere geltende Regelungen und Festlegungen der ESF-Fondsverwaltung
Mitteilungen bitte per Mail an jeweilige Bewilligungsbehörde des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGuS) oder der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA) senden. Die Mitteilung soll Auskünfte über notwendige Verschiebungen, Anpassungen oder Absagen samt kurzer Begründung enthalten, ggfs. richtlinienspezifische Konkretisierungen beachten.
Kontakt
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V 19048 Schwerin
ESF Fondverwaltung
Sabine Hereen
Telefon: 0385 588 5541
Telefax: 0385 588 485 5541
eMail: s.heeren@wm.mv-regierung.de